Rotkaeppchen
Beamten-Variante
Im Kindsfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte Minderjaehrige aktenkundig,
welche durch Ihre unuebliche Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich Rotkaeppchen genannt zu werden pflegt.
Der Mutter besagter R. wurde seitens Ihrer Mutter ein Schreiben zustellig gemacht, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebeduerftigkeit machte, worauf die Mutter der R. dieser die Auflage machte, der Grossmutter eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln zu Genesungszwecken zuzustellen.
Vor Ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens Ihrer Mutter ueber das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt.
Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffaellig und begegnete beim uebertreten des amtlichen Blumenpflueckverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzeswidriger Amtsanmassung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumguetern dienende Korbbehaeltnis und traf in Toetungsabsicht die Feststellung, dass die R. zu Ihrer verschwaegerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten Grossmutter eilend war.
Da wolfseits Verknappungen auf dem Nahrungsmittelsektor vorherrschend waren, fasste er den Entschluss, bei der Grossmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden.
Weil die Grossmutter wegen eines Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem in Fressvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Taeuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung der Bettlaegerigen einen strafbaren Mundraub zur Durchfuehrung brachte. Ferner taeuschte das Tier bei der spaeter eintreffenden R. seine Identitaet mit der Grossmutter vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch Zweitverschlingung der R. seinen Toetungsvorsatz erneut unter Beweis. Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zustaendige Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeraeusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Tiermaules fest.
Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Toetungsgesuch ein, das dortseits zuschlaegig beschieden und pro Schuss bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer Pulverschiessvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen Schuss ab. Dieses wurde in Fortfuehrung der Raubtiervernichtungsaktion auf Kreisebene nach der Empfangnahme des Geschosses ablebig. Die gespreizte Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schussgeber die Vermutung, dass der Leichnam Menschenmaterial beinhalte. Zwecks diesbezueglicher Feststellung oeffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Totvermarktung und stiess dabei auf die noch lebhafte R. nebst beigehefteter Grossmutter.
Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemaechtigte sich beider Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zulaessiges Lebensgefuehl, dem sie durch groben Unfug, oeffentliches Aergernis erregenden Laerm und Nichtbeachtung anderer Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen, was Ihre Haftpflichtmachung zur Folge hatte.
Der Vorfall wurde von den kulturschaffenden Gebruedern Grimm zu Protokoll genommen und starkbekinderten Familien in Maerchenform zustellig gemacht.
Wenn die Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind dieselbigen derzeit noch lebhaft.